Ihr Bonus: Die Ausgleichsabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich
mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, wenigstens
fünf Prozent ihrer Arbeitsplatze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern
zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen sie eine
Ausgleichsabgabe entrichten.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
- 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis unter 5 Prozent
- 180 Euro bei 2 bis unter 3 Prozent
- 260 Euro bei weniger als 2 Prozent
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
- Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 105 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
- Arbeitgeber mit im Jahresdurchschnitt weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplatze besetzen und zahlen 180 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Anrechnung von Auftragen an Workstation für behinderte Menschen
Arbeitgeber können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen. An der zu zahlenden Ausgleichsabgabe können 50 Prozent der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung derWerkstatt abgesetzt werden.
Rechenbeispiel:
Rechnungsbetrag |
2.500 Euro |
Materialanteil |
-500 Euro |
Arbeitsleistung |
2.000 Euro |
50% der Arbeitsleistung = 1.000 Euro Anrechnungsbetrag
Die Verpflichtung zur Zahlung
… einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitgeber der öffentlichen Hand.
Veranlagung und Anzeigeverfahren
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber mittels des offiziellen elektronischen Anzeigeverfahrens ELAN oder der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Vordrucke Vordrucke aus Personalsoftwareprogrammen sind unzulässig). Die Anzeige muss von allen beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern abgegeben werden - eine ausdrückliche Aufforderung von der Agentur für Arbeit erfolgt nicht.
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